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   OLG Stuttgart, 28.05.1985 - 6 U 134/84   

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https://dejure.org/1985,3885
OLG Stuttgart, 28.05.1985 - 6 U 134/84 (https://dejure.org/1985,3885)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.1985 - 6 U 134/84 (https://dejure.org/1985,3885)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Mai 1985 - 6 U 134/84 (https://dejure.org/1985,3885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ratenkredite; Effektivzinsbelastung; Auffälliges Mißverhältnis; Wucherähnliches Geschäft

Papierfundstellen

  • WM 1985, 973
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 163/85

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages; Einbeziehung aller Vermittlerkosten;

    Die Revision macht geltend, auch wenn der Vertragszins den Marktzins um mehr als das Doppelte übersteige, sei § 138 Abs. 1 BGB nicht immer anwendbar; notwendig sei vielmehr die Überschreitung gewisser absoluter Mindestschwellenwerte: das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei nicht gerechtfertigt, wenn der Vertragszins deutlich unter 20 % bleibe und der Unterschied zwischen Markt- und Vertragszins weniger als 12 Prozentpunkte betrage (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1206; WM 1985, 973, 974).
  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 130/85

    Sittenwidrigkeit eines in einer Niedrigzinsperiode abgeschlossenen

    Die Revision macht demgegenüber geltend, § 138 Abs. 1 BGB sei nicht stets schon dann anwendbar, wenn der Kreditgeber Zinsen fordere, die etwa doppelt so hoch seien wie der Marktzins; notwendig sei vielmehr die Überschreitung gewisser absoluter Mindestschwellenwerte, das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei nicht gerechtfertigt, wenn der Vertragszins deutlich unter 20 % bleibe und der Unterschied zwischen Markt- und Vertragszins weniger als 10 Prozentpunkte betrage (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1984, 1201, 1206; WM 1985, 973, 974).
  • BGH, 09.11.1989 - III ZR 108/88

    Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages - Zinsvergleich bei langfristigen, in

    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird die Ansicht vertreten, für den Zinsvergleich nach § 138 Abs. 1 BGB sei der aufgrund des Schwerpunktzinses berechnete Marktzins um drei Prozentpunkte p.a. (OLG Köln in der dem Senatsurteil vom 24. März 1988 a.a.O. zugrunde liegenden Sache), um zwei Prozentpunkte p.a. (LG Münster WM 1985, 1105 f = WuB I E 1.-26.85 mit Anm. Emmerich; FLF 1986, 29) oder um 0, 2 Prozentpunkte p.M. (so das Berufungsurteil des OLG München im Verfahren III ZR 103/88, in dem der Senat die Revision als unzulässig verworfen hat) zu erhöhen, wenn ein besonders langfristiger Kreditvertrag aus der Niedrigzinsperiode der Jahre 1975-1979 zu beurteilen sei (für eine Erhöhung auch OLG Stuttgart WM 1985, 973, 974; dagegen OLG Düsseldorf WM 1985, 1195, 1197; OLG Köln NJW-RR 1988, 935, 936) [OLG Köln 16.03.1988 - 13 U 144/87] .
  • OLG Koblenz, 07.10.1985 - 5 W 366/85
    Das fällt deshalb ins Gewicht, weil die Höhe der Raten von der geringen Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner damaligen Ehefrau bestimmt zu sein scheinen, also auf wirtschaftlichen Sachzwängen, und nicht von dem Wunsch bestimmt waren, noch zusätzliche finanzielle Spielräume zu gewinnen (OLG Stuttgart WM 1985, 973, 974).
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